Haftung bei einem Missbrauch der Kreditkarte
Bemerkt ein Karteninhaber den Verlust seiner Kreditkarte hat er dies unverzüglich seiner Gesellschaft zu melden.
Ist keine direkte Notfall-Rufnummer des Kartenausgebers bekannt oder verfügbar, so ist eine Möglichkeit der Verlustmeldung der „Zentrale Sperr-Notruf” der unter 116 116 kostenfrei bundesweit erreichbar ist. Dieser Sperr-Notruf ist für alle sperrbaren Medien wie EC-/Maestro-Card und Kreditkarten, aber auch Versichertenkarten und andere derartige Medien zuständig.
Dieser Sperr-Notruf ist täglich rundum die Uhr erreichbar. Darüber hinaus kann die Rufnummer auch aus dem Ausland durch die Wahl direkt hinter der Landeskennzahl für Deutschland erreicht werden, in der Regel ist das die 0049, somit wäre die Anwahl vom Ausland die 0049 116116 (oder +49 116116). Im Ausland fallen allerdings Verbindungsentgelte für ein Gespräch nach Deutschland an.
Falls die Rufnummer aus irgendwelchen Gründen nicht erreichbar ist, ist auch eine Festnetznummer in Berlin anwählbar: +49 30 40504050.
Und für alle sprach- und hörgeschädigten Personen ist der Sperr-Notruf 116 116 auch über einen textbasierten Dialog per Fax erreichbar.
Alle direkten Notfallnummern der jeweilig zuständigen Kartenausgeber erfahren sie gegebenenfalls über die Auskunft.
Sobald gegenüber der Kartengesellschaft der Verlust einer Kreditkarte angezeigt worden ist, hat der Karteninhaber für missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte, die nach dem Zeitpunkt der Verlustmeldung geschehen sind, nicht mehr einzustehen.
Für die Schäden aber, die vor dem Eingang der Verlustanzeige bei der Kartengesellschaft eintreten, beschränkt sich eine Haftung des Karteninhabers in der Regel auf einen Höchstbetrag von 50 Euro je Karte.
Die Ausnahme ist eine grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtungen des Karteninhabers, wie beispielsweise die Pflicht zur sorgfältigen und sicheren Aufbewahrung der Kreditkarte, zur Geheimhaltung der PIN (Geheimzahl), die auch weder auf der Karte notiert noch in irgendeiner Form mit der Karte zusammen aufbewahrt oder mitgeführt werden darf, oder die Pflicht der unverzüglichen Benachrichtigung der Kartengesellschaft nach Bekanntwerden des Verlustes. In diesem Fall kann die Kartengesellschaft nach gängiger Auffassung davon ausgehen, dass der Karteninhaber alleine durch sein pflichtverletzendes Verhalten zum Missbrauch der Kreditkarte beigetragen zu haben.
Regelmäßig sind die Haftungsbestimmungen für den Verbraucher bei den Kartenausgebern in Deutschland gleich. Grundsätzlich sind aber im Einzelfall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, da dort die Haftungsbedingungen aufgeführt sein müssen.